Satzung des KulturHorst e.V.

Präambel

KulturHorst e.V. fördert die künstlerische und kulturelle Bildung und Handlung, die den individuellen, künstlerischen und kreativen Ausdruck eines jeden Menschen stärkt und dabei der Experimentierfreude, dem Ausprobieren, dem Scheitern und Gelingen Raum gibt!

Unser Augenmerk liegt dabei auf Prozessen, in denen Menschen aus allen Altersgruppen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht, Hautfarbe, sexueller Identität oder Orientierung experimentieren und sich ausprobieren können und damit kulturelle und gesellschaftliche Partizipation erfahren und erleben. Wir unterstützen Schöpfer:innenkraft und Forscher:innengeist in allen Bereichen des Lebens. Im Fokus steht dabei, dass der Mensch sich selbst durch seinen kreativen Schaffensprozess als wirksam im Einzelnen, wie auch in der Gemeinschaft erlebt. Dies führt zu einer zeitgemäßen Demokratisierung und mehr Bildungsgerechtigkeit.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “KulturHorst e.V.”. Er hat seinen Sitz in Lübeck. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister der Hansestadt Lübeck eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein “KulturHorst e.V” mit Sitz in Lübeck verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
    1. von Kunst und Kultur;
    2. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
    1. Planung, Durchführung und Präsentation von prozessorientierten kreativen und künstlerischen Aktivitäten und Projekten, unter besonderer Berücksichtigung von Diversität, Barrierefreiheit und Inklusion;
    2. Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Akteur:innen aus Kunst, Kultur und Bildung;
    3. Angebote für Kunst- und Kulturschaffende wie z.B. Workshops, Veranstaltungen und Beratung;
    4. Beratung bei der Umsetzung von Projekten mit Menschen, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand Hilfe benötigt;
    5. Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und zuständigen Behörden (Erarbeitung von Stellungnahmen und Positionspapieren, Mitarbeit in jugend-, bildungs- und kulturpolitischen Gremien, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit);
    6. Regelmäßige offene Vorstandssitzungen und Veranstaltungen mit der Möglichkeit zur Mitgestaltung für alle Teilnehmenden;
    7. Ermöglichung von Engagement aller Menschen, insbesondere auch für diejenigen, die teils einen erschwerten Zugang zum Engagement haben (z.B. junge Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Zuwanderungshintergrund, Seniorinnen und Senioren, bildungs- und wirtschaftlich benachteiligte Menschen);
    8. Gemeinschaftliche Entwicklung und Durchführung dezentraler Projekte in den Stadtteilen mit den Menschen vor Ort, mit der Zielsetzung, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Partizipation aller zu fördern und damit zur Stärkung einer inklusiven, demokratischen Gesellschaft beizutragen.
    9. Vernetzung und Zusammenarbeit mit Akteur:innen aus den verschiedenen Stadtgebieten;
    10. Entwicklung und Durchführung von Projekten, die die kulturelle Teilhabe und Würde von Benachteiligten und deren Inklusion stärken.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
  3. Der Verein darf Vereinsmitglieder beschäftigen.
  4. Amtsträger:innen, Mitglieder und Mitarbeiter:innen des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jeder und jede Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Vereins.
  5. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Jahresende beendet werden. Außerdem kann aus wichtigem Grund die Mitgliederversammlung ein Mitglied mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei schweren Verstößen gegen den Vereinszweck gegeben. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 31.März des Jahres fällig.
  8. Aus der Vereinsmitgliedschaft alleine kann kein Anspruch auf Förderung durch den Verein abgeleitet werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem/der

    1. Vorsitzenden
    1. Vorsitzenden
  • Kassierer:in und
  • Beirät:innen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine Mitglieder- und alle 2 Jahre eine Generalversammlung statt. Die Mitglieder- und Generalversammlung können miteinander verbunden werden. Zur Mitglieder- und Generalversammlung ist 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den/die 1. Vorsitzende:n einzuladen. Sämtliche Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern die Mitgliedschaft mindestens ein Jahr durchgehend Bestand hat. Anträge, die eine Änderung der Satzung zur Folge haben, sind mindestens 8 Tage vor der Mitglieder- und Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.

Die Mitglieder- bzw. Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

In den Mitglieder- und Generalversammlungen wird eine Schriftführer:in bestimmt, welche:r ein Protokoll anfertigt und dieses wird vom/von der 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 7 Geschäftsführung

  1. Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende.
  2. Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte unter Mitarbeit des Vorstandes.
  3. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  4. Jede:r ist einzelvertretungsberechtigt. Der/die 2. Vorsitzende übernimmt für die Dauer der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden die laufenden Geschäfte unter Mitarbeit des Vorstandes im Innenverhältnis.
  5. Abläufe der Vorstandssitzungen sind der aktuellen Geschäftsordnung zu entnehmen.
  6. Der/die Kassierer:in hat Vertreter:innenvollmacht für die Kassengeschäfte und ist berechtigt
    1. die Zahlungen an den Verein entgegenzunehmen und solche zu quittieren,
    2. die Zahlungen des Vereins nach erfolgter Anweisung durch die/den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu leisten.

Der/die Kassierer:in hat der Mitglieder- oder Generalversammlung jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.

  1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  2. Stellt ein Vereinsmitglied oder eine andere Person dem Verein persönliche Mittel zur Verfügung, kann er bei vorheriger Anmeldung und Absprache mit dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung orientiert sich an den marktüblichen Sätzen und wird vom Vorstand genauer festgelegt.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn von einem Viertel der Mitglieder ein schriftlicher Antrag unter Angabe des Grundes und der zur Verhandlung stehenden Punkte gestellt wird.

§ 9 Satzungsänderungen

Über eine Änderung oder Ergänzung der Vereinssatzung entscheidet die Mitglieder- oder die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In allen Vereinsangelegenheiten, für welche nicht besondere Bestimmungen durch die Satzung getroffen sind, haben die jeweiligen Anordnungen des Vorstandes bindende Kraft.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist  das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

Zur Erfüllung des in §1 genannten Zweckes werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten gespeichert, übermittelt und gepflegt. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie zu deren Berichtigung im Falle von Fehlern. Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu benutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wirkt so lange nach, bis eine neue Satzung in Kraft tritt oder der Verein aufgelöst wird.

Lübeck, den 19.04.2023